Satzung von 2005
SATZUNG
des Schützenvereins Wedel von 1951 e. V.
§ 1
Der Schützenverein führt den Namen
SCHÜTZENVEREIN WEDEL von 1951 e. V.
mit Sitz in 21717 Fredenbeck-Wedel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stade unter der Numnmer 543 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft in Dachorganisationen
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund und dem Nordwestdeutschen Schützenbund.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 5
Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist vom Mitglied bzw. von den gesetzlichen Vertretern schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag sowie die Vereinssatzung werden damit anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes und nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
1) ab Vollendung des 16. Lebensjahres durch Ausübung des Stimmrechts an den
Beratunge und den Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierzu getroffenen Bestimmungen
zu benutzen,
3) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
1) die Satzung des Vereins zu befolgen,
2) die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen,
3) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
Alle aktiven und passiven Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Über Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die den Beitrag nach zweimaliger erfolgloser Mahnung nicht zahlen, können durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 10
Austritt
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 11
Ausschluß
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß, so ist dieser endgültig.
§ 12
Vereinsorgane
Die 0rgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 13
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
a) Präsident/in,
b) 1.Vizepräsident/in,
c) 2.Vizepräsident/in,
d) Kassenwart/in.
Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:
a) Schriftführer/in,
b) Sportleiter/in,
c) Jugendsportleiter/in,
d) Damensportleiter/in,
e) Schießwart/in,
f) Kommandeur/in,
g) Ehrenpräsident/in,
h) Schützenkönig,
i) zwei Beisitzer/in,
j) Pressewart.
Weitere Mitglieder können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 14
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Verein wird nach innen und außen in allen Angelegenheiten durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten; je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zum Ablauf dieser Amtszeit ein Ersatzmitglied einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit dagegen der Präsident oder einer der Vizepräsidenten aus, muß eine Nachwahl durch eine Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten stattfinden. Eine Mitgliederversammlung muß auch stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet.
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgabe einer der Vizepräsidenten. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dieses unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte aller Vorstandmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 15
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den Präsidenten oder bei Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Einladung muß eine Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung dem Präsidenten einzureichen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß der Präsident unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand kann auch von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hier gelten dann die Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 16
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder und wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassungen über Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern und 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der hierzu erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
Sofern die Satzung oder das Gesetz nicht anderes bestimmen, erfolgt eine Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich. Eine Abstimmung erfolgt auf Antrag geheim. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 17
Begünstigung einzelner Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
§ 18
Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den beiden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre bestellten Kassenprüfern. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die Kassenprüfer geben auf der Mitgliederversammlung einen Bericht von der Prüfung. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 19
Würdenträger
Auf dem jährlich stattfindenden Schützenfest werden folgende Würdenträger ausgeschossen:
Schützenkönig, ein Adjutant, Bester Mann, Beste Dame, eine Adjutantin für die Beste Dame, Jungschützenkönig bzw. Jungschützenkönigin, Kinderkönig bzw. Kinderkönigin.
Weitere Würdenträger können nach Beschluß der Mitgliederversammlung hinzukommen.
§ 20
Haftung des Vereins
Der Vereinsvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch welche die Mitglieder des Vereins mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
§ 21
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sonstige Beschlüsse dürfen auf dieser Mitgliederversammlung nicht gefaßt werden. Vor der Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle stimmberechtigten erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks werden verbleibende Guthaben nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Fredenbeck zu dem Zweck übergeben, diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Wedel zu verwenden.
§ 22
Inkrafttreten der Satzung
Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung vom 28.01.2005 beschlossenen Satzung, erlischt die bisherige Satzung des Vereins.
Wedel, den 28. Januar 2005
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Präsident 1. Vizepräsident
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2. Vizepräsident Kassenwart




